Führerschein


Für Sie zuständig

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Bettina Buder
T +437442 511 - 222
F +437442 511 - 99
bettina.buder@waidhofen.at
Führerscheinstelle, EG

Bereich:

Referat Polizei & Verkehr     
24234
Gudrun Pendlmayr
T +43 7442 511-237
gudrun.pendlmayr@waidhofen.at
Führerscheinstelle EG

Bereich:

Fachbereich Hoheitsverwaltung     
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Nicole Probst
T +43 7442 511-223
F +43 7442 511-99
nicole.probst@waidhofen.at
Führerscheinstelle, EG

Bereich:

Referat Polizei & Verkehr     

Österreich.gv.at - Lebenslage

Notstandshilfe – Antrag

Allgemeine Informationen

Die Notstandshilfe kann ausschließlich durch persönliche Vorsprache oder online über das eAMS-Konto beantragt werden.

Betroffene

Arbeitslose Personen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben.

Voraussetzungen

Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn die arbeitslose Person der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.

Notlage liegt vor, wenn der arbeitslosen Person die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person zu berücksichtigen.

Nähere Informationen finden Sie unter: Notstandshilfe – Allgemeines und Anspruch

Fristen

Notstandshilfe muss innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beantragt werden. Unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen ist eine Verlängerung dieser Frist möglich.

Zuständige Stelle

Die jeweils zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (→ AMS). Dies ist im Regelfall die regionale Geschäftsstelle des Wohnsitzes.

Verfahrensablauf

Die Antragstellung erfolgt persönlich in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder online über das eAMS-Konto (→ AMS). Bei der elektronischen Antragstellung müssen Sie innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen, insbesondere bei zwingenden Gründen wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit.

Nach einer Prüfung des Antrags durch das AMS wird bei Erfüllung der Voraussetzungen Notstandshilfe zuerkannt und eine Mitteilung übermittelt, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Anspruchs auf Notstandshilfe hervorgehen.

Erforderliche Unterlagen

Je nach Ihrer individuellen Situation müssen Sie unterschiedliche Unterlagen vorlegen. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Zusätzliche Informationen

Online-Ratgeber und -Rechner

Notstandshilfe

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)

Zum Formular

eAMS-Konto

Authentifizierung und Signatur

Persönlich: Antrag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS).

Elektronisch: Antrag über eAMS-Konto (Zugangsdaten können Sie über die Einstiegsseite zum eAMS-Konto, telefonisch, per E-Mail an das AMS, in der regionalen Geschäftsstelle oder über FinanzOnline beantragen).

Rechtsbehelfe

Sofern Sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt.

Wird der Antrag abgelehnt, wird der arbeitslosen Person ein Bescheid zugestellt. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen kann binnen vier Wochen eine Beschwerde eingebracht werden. Die regionale Geschäftsstelle kann binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn die regionale Geschäftsstelle keine Beschwerdevorentscheidung trifft oder gegen diese binnen zwei Wochen eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Das Arbeitsmarktservice stellt für jedes Bundesland Ombudsstellen zur Verfügung

Letzte Aktualisierung: 19. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft