Personalausweis


Für Sie zuständig

35258
Anita Dötzl
T +43 7442 511-228
F +43 7442 511-99
anita.doetzl@waidhofen.at
Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice     
Lisa-Maria Hackl
Lisa-Maria Hackl
T +43 7442 511 - 226
F +43 7442 511 - 99
lisa.hackl@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice     
Ute Huber
Ute Huber
T +43 7442 511 227
F +43 7442 511 - 99
ute.huber@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice     

Österreich.gv.at - Lebenslage

Verfolgungsverjährung

Die Verfolgungsverjährung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht. Die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsstraftat verjährt und ist daher unzulässig, wenn die Behörde binnen einer bestimmten Frist keine Verfolgungshandlung gegen die Person setzt. In der Regel (z.B. bei Verkehrsdelikten) beträgt diese Frist ein Jahr; manche Gesetze sehen ausnahmsweise eine längere Frist vor.

Verfolgungshandlungen müssen

  • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
  • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
  • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

Beispiele für Verfolgungshandlungen sind Strafverfügungen, Ladungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung etc. Nicht als Verfolgungshandlungen gelten z.B. Anonymverfügungen oder Lenkererhebungen.

Die Verfolgungsverjährung ist von der Strafbarkeitsverjährung und der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden.

Ausführliche Informationen zum Thema "Verwaltungsstrafrecht" finden sich auf oesterreich.gv.at.

Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion