Meldeamt
In Meldeangelegenheiten kümmert sich das Meldeamt um Ihre Anliegen. Hier können Sie Ihren Wohnsitz an- oder abmelden und Meldebestätigungen beantragen.
Sie erhalten am Meldeamt:
- Meldebestätigungen
- Meldeauskunft
- An-, Um- oder Abmeldung des Wohnsitzes
Allgemeine Informationen rund um Meldeangelegenheiten finden Sie auf oesterreich.gv.at. Gerne hilft Ihnen auch das Team im Offenen Rathaus weiter!
Für Sie zuständig
Österreich.gv.at - Lebenslage
Höchstgeschwindigkeiten
Ortsgebiet | Freiland | Autostraße | Autobahn | |
---|---|---|---|---|
Moped Mofa Mopedauto |
45 km/h | 45 km/h | – | – |
Motorrad Kraftwagen bis 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse |
50 km/h | 100 km/h | 100 km/h | 130 km/h |
Kraftwagen bis 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse mit einem leichten Anhänger (Klasse B) |
50 km/h | 100 km/h | 100 km/h | 100 km/h |
Kraftwagen bis 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse mit allen Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3.500 kg nicht übersteigt (Klasse B) |
50 km/h | 80 km/h | 100 km/h | 100 km/h |
Kraftwagen bis 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse mit allen Anhängern, die entsprechend der Typengenehmigung für dieses Fahrzeug technisch zugelassen sind (Klasse BE) |
50 km/h | 70 km/h | 80 km/h | 80 km/h |
Kraftwagen über 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse – auch wenn ein Anhänger gezogen wird (Klasse C) |
50 km/h | 70 km/h | 80 km/h | 80 km/h |
Omnibusse, ausgenommen Gelenkbusse | 50 km/h | 80 km/h | 100 km/h | 100 km/h |
Kraftfahrzeuge und Anhänger mit Spikereifen | 50 km/h | 80 km/h | 100 km/h | 100 km/h |
Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h, wenn die größte Breite von 2,55 m überschritten wird | 50 km/h | 50 km/h | 50 km/h | 50 km/h |
Kraftfahrzeuge und Anhänger mit Schneeketten | 50 km/h als Empfehlung | 50 km/h als Empfehlung | 50 km/h als Empfehlung | 50 km/h als Empfehlung |
Abschleppen mit Seil, Stange, Abschleppachse oder Abschleppkran | 40 km/h | 40 km/h | 40 km/h bis zur nächsten Kreuzung | 40 km/h bis zur nächsten Ausfahrt |
Zusätzlich zu den angeführten Höchstgeschwindigkeiten gibt es weitere Spezialfälle, bei denen eine bestimmte Höchstgeschwindigkeit gesetzlich vorgesehen ist. Dazu zählt z.B. die Beschränkung auf maximal 60 km/h für Fahrerinnen/Fahrer bestimmter Lastkraftfahrzeuge während der Nacht (→ USP) oder die Verordnung über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit.
Geschwindigkeitsbeschränkung nach dem Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L)
Der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau kann durch Verordnung Geschwindigkeitsbeschränkungen in Sanierungsgebieten gemäß IG-L festlegen, die permanent verordnet oder auf Autobahnen und Schnellstraßen auch flexibel geschaltet werden können. Die dafür vorgesehenen Straßenverkehrszeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut "Immissionsschutzgesetz-Luft" oder "IG-L" versehen.
Eine "IG-L Geschwindigkeitsbeschränkung" gilt auf Autobahn- und Schnellstraßenabschnitten nicht für Fahrzeuge mit grünem Kennzeichen, wenn zusätzlich durch ein entsprechendes Hinweisschild ausreichend darauf aufmerksam gemacht wurde ("IG-L Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht für Fahrzeuge mit Kennzeichentafeln gemäß § 49 Abs. 4 Z 5 KFG 1967"). Unter dieser Voraussetzung dürfen Fahrzeuge mit grünen Kennzeichen auf Straßenabschnitten mit "IG-L"-Tempolimit weiterhin mit der sonst erlaubten Höchstgeschwindigkeit gefahren werden.
Hinweis
Grüne Kennzeichen sind spezielle E-Nummerntafeln gemäß § 49 Abs. 4 Z 5 KFG 1967 für Fahrzeuge mit reinem Elektrobetrieb oder Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie (der Klasse L, M1, M2, M3, N1, N2 und N3). Seit 1. April 2017 können Halterinnen/Halter solcher Fahrzeuge in Österreich diese Kennzeichen freiwillig wählen. Halterinnen/Halter bereits davor angemeldeter Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge haben die Möglichkeit, auf ein E-Kennzeichen umsteigen. Mit dem leicht erkennbaren Kennzeichen können Länder, Städte und Gemeinden zusätzliche Anreize für diese Fahrzeuge schaffen.
Rechtsgrundlagen
- § 20 Straßenverkehrsordnung (StVO)
- § 49 Abs. 4 Z 5 Kraftfahrgesetz (KFG)
- § 58 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
- Verordnung über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit
- § 14 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L)
- § 49 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie