Reisepass

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Für Sie zuständig

35258
Anita Dötzl
T +43 7442 511-228
F +43 7442 511-99
anita.doetzl@waidhofen.at
Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice     
Lisa-Maria Hackl
Lisa-Maria Hackl
T +43 7442 511 - 226
F +43 7442 511 - 99
lisa.hackl@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice     
Ute Huber
Ute Huber
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F +43 7442 511 - 99
ute.huber@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice     

Österreich.gv.at - Lebenslage

Nachträgliche Anerkennung von Kaufverträgen ab Volljährigkeit

Rechtsgeschäfte, die der Zustimmung der Eltern bedürfen und die eine Jugendliche/ein Jugendlicher ohne deren Zustimmung abschließt, werden mit dem Erreichen der Volljährigkeit nicht automatisch geheilt bzw. rechtswirksam.

Beispiel:

Kauf eines Mopeds, Aufnahme eines Kredites, Abschluss eines Leasingvertrages oder Überziehung eines Kontos in größerem Ausmaß

Daher ist die Jugendliche/der Jugendliche auch mit 18 Jahren grundsätzlich nicht zur Zahlung verpflichtet. Sie/er wird nur dann verpflichtet, wenn sie/er freiwillig schriftlich erklärt, die Verpflichtungen aus dem Rechtsgeschäft als rechtswirksam anzuerkennen. Die Vertragspartnerin/der Vertragspartner (z.B. die Mopedhändlerin/der Mopedhändler) kann die volljährig Gewordene/den volljährig Gewordenen jedoch zur Abgabe einer solchen Erklärung auffordern und dafür eine angemessene Frist setzen.

Ohne diese schriftliche Erklärung der Jugendlichen/des Jugendlichen wird ein solches Rechtsgeschäft nicht voll gültig. Beim Kauf eines Mopeds beispielsweise müsste das noch nicht bezahlte Moped zurück gegeben werden.

Letzte Aktualisierung: 25.08.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion