Sterbeurkunde

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Österreich.gv.at - Lebenslage

Ferialpraxis

Aktuelle Informationen zu Ferialpraxis, Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, Arbeit von Kindern und Jugendlichen

Um als Jugendliche/Jugendlicher in den Ferien arbeiten zu dürfen, müssen prinzipiell folgende Voraussetzungen zutreffen:

  • über 15 Jahre alt
  • Beendigung der allgemeinen Schulpflicht
Hinweis:

Die Schulpflicht endet nach Beendigung der neunten Schulstufe mit dem Beginn der Sommerferien (Hauptferien).

Achtung:

Personen unter 15 Jahren, die die Schulpflicht bereits beendet haben, dürfen nur im Rahmen von

  • Lehrverhältnissen,
  • besonderen "Ferialpraktika", die dazu dienen, während des Schuljahres versäumten Unterricht nachzuholen,
  • Pflichtpraktika nach dem Schulorganisationsgesetz und
  • Ausbildungsverhältnissen in der Teilqualifizierung oder verlängerten Lehre

beschäftigt werden.

Dabei kommen die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, die für Jugendliche gelten, zur Anwendung, obwohl diese Personen als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz