Sterbeurkunde
Für Sie zuständig
Doris Käferbeck
T +43 7442 511 - 236F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Herta Plank
T +43 7442 511 - 216F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Stephanie Rottensteiner
T +43 7442 511-211F +43 7442 511-189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Österreich.gv.at - Lebenslage
Bestandsänderungen zwischen Eigentumswohnungen
Allgemeine Informationen
Bestandsänderungen zwischen zwei Eigentumswohnungen – etwa wenn eine Wohnungseigentümerin/ein Wohnungseigentümer ein Zimmer von der Nachbarin/dem Nachbarn erwirbt – müssen verbüchert werden. Vor der Eintragung ist der Nutzwert im Rahmen eines gerichtlichen Schlichtungsverfahrens neu festzusetzen.
Zuständige Stelle
Das Bezirksgericht (BMJ), in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet.
Erforderliche Unterlagen
- Bescheinigung der Baubehörde über den Bestand an selbstständigen Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Räumlichkeiten
- Rechtskräftige Entscheidung des Gerichts (Schlichtungsstelle) über die Festsetzung der Nutzwerte (nur bei den betroffenen Wohnungen)
- Kaufvertrag
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes oder
- Selbstberechnungserklärung von einer Notarin/einem Notar (ÖNK) oder von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalts (ÖRAK)
Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz